Dr. Liza Klinger

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Fremdenführergewerbe in Österreich:

 Der gewerblich selbständige Fremdenführer übt ein reglementiertes Gewerbe aus.

 Rechtsgrundlage ist§ 94 Z 21 in Verbindung mit § 108 Gewerbeordnung GewO.

 Ein Fremdenführer erbringt einen anspruchsvollen Befähigungsnachweis. Die Befähigungsprüfung wird bei der Wirtschaftskammer abgelegt.

 Das Fremdenführergewerbe darf erst nach erfolgter Gewerbeanmeldung ausgeübt werden. Gewerbebehörde ist die nach dem Standort des Betriebes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist die Bezirkshauptmannschaft oder bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

 Durch die Gewerbeberechtigung erwirbt der Fremdenführer aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer.

 

Gesetzestexte:

- Gewerbeordnung 1994 i. d. g. F.

- Fremdenführer Prüfungsordnung -Verordnung des Fachverband der Freizeitbetriebe

- Fremdenführer -Verordnung BGBl II Nr 46/2003 vom 28.1.2003

- EU-Richtlinie 92/51/EWG

- EU-Richtlinie 89/48/EWG

Die geltenden Bundesgesetzblätter und Landesgesetzblätter sind unter http://www.ris.bka.gv.at/ und http://www.bgbl.at/abrufbar.



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